Informationen für Gastgeber Ukrainischer Flüchtlinge

Viele Gemeinden stehen zurzeit vor der Herausforderung was bei der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine zu beachten ist. Wir wollen euch eine Hilfestellung geben und euch nicht mit allen Fragen alleine lassen. In den letzten Wochen sind viele Ukrainer nach Deutschland gekommen und die Frage ist wie können wir als Gemeinden helfen? Wir hoffen, dass euch diese Informationen als Orientierungshilfe dienen können.

Hinweis: Dieses Dokument wird laufend aktualisiert und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es dient lediglich als Orientierungshilfe für Gemeinden. Es handelt sich hierbei nicht um rechtliche Beratung. Im Einzelfall bitten wir darum die zuständigen Behörden zu kontaktieren. Bei Hinweisen und Korrekturen können diese an uns gemeldet werden.

Ansprechpersonen

Andreas Quiring
Mobil: 0170 5029971
E-Mail: info@christen-soest.de
Telegram: @AndreQu

Lena Quiring
Mobil: 0162 3821018
E-Mail: lena.quiring@christen-soest.de
Telegram: @Lena_Quiring

Kurzer Leitfaden

  1. Ankommen lassen und Situation abklären
    1. Haben sie Verwandte außerhalb der Ukraine?
    2. Haben sie ein Zielort, oder bleiben sie hier?
    3. Arbeit und Ausbildung?
    4. Was wird benötigt?
      1. Kostenlose Simkarten gibt es im Telekom-Shop und im Moment haben wir als Gemeinde ein Kontingent bekommen und dürfen diese herausgeben.
      2. Reisen mit öffentlichen Verkehrsmittel sind in manchen Städten wie Soest kostenfrei (Ausweisdokument benötigt)
      3. Kostenfreie Tickets mit der DB können am DB Schalter erworben werden
  2. Als Kriegsflüchtling registrieren, damit sie Unterstützung bekommen (siehe unten)
  3. Antrag auf Sozialleistung stellen (siehe unten)
  4. Ggf. Wohnung vermitteln (siehe unten)
  5. Übersetzungssoftware
    1. Google Translate
      1. https://play.google.com/store/apps/details?id=com.google.android.apps.translate
      2. https://apps.apple.com/de/app/google-übersetzer/id414706506
    2. Deepl
      1. https://www.deepl.com/translator
  6. Es gibt eine Seite des Bundes, die viele Fragen für die Flüchtlinge beantwortet: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-ua (gibt es auf Ukrainisch, Deutsch, Englisch und Russisch)

Spenden

Name: EBG Soest e.V.
IBAN: DE67 4145 0075 0000 0070 39
BIC: WELADED1SOS (Sparkasse SoestWerl)
Verwendung: Ukraine

  1. Offen
  2. Aktuell haben Ukrainische Flüchtlinge mind. 90 Tage Aufenthaltsrecht
  3. Danach muss ein Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden (https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/)
  4. Nach der Registrierung können Ukrainer unter dem Status “vorübergehender Schutz” eine Aufenthaltsgenehmigung von 1 bis 3 Jahre bekommen (https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/basisinformationen)
  1. Ein Asylantrag ist nicht notwendig
  2. Registrierung als Kriegsflüchtling aber hilfreich
    1. In NRW werden die Flüchtlinge in Bochum bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung NRW (LEA) Gersteinring 50, 44791 Bochum registriert.
    2. Nach diesem Antrag verteilt das Land die Personen, möglicherweise auch in andere Bundesländer. Man sollte im Antrag darauf hinweisen, dass hier schon Beziehungen zu Gemeinde X besteht (mit Muttersprachlern). Es ist aber keine Garantie, dass sie bleiben dürfen.
    3. Es ist auch möglich einen Aufenthaltstitel “zum Zweck eines Studiums, der Ausbildung oder einer Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation” zu beantragen (Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde – Bamf) – https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine
  1. Personen, die bereits aus der Ukraine eingereist und in den Kommunen untergekommen sind, werden gebeten, sich bei den Ankunftskommunen zu melden. z.B. Stadtteilhaus Soest, Britischer Weg 10, 59494 Soest / Rathaus Bad Sassendorf, Eichendorffstraße 1, 59505 Bad Sassendorf Abt. Soziales.

Wer finanzielle Unterstützung braucht, der muss eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dann erhält er Leistungen „analog zum Asylbewerberleistungsgesetz“. Für mindestens ein Jahr, verlängerbar auf drei Jahre, besteht dann ein Aufenthaltsrecht. Wer im Stadtteilhaus ein entsprechendes Schutzgesuch stellt, erhält direkt eine Abschlagszahlung von 50 Euro und kann auch eine Pauschale von 70 Euro je Person und Monat beantragen, um diejenigen für ihre Nebenkosten zu entschädigen, die den Ukrainern ein Dach über dem Kopf bieten. „Natürlich wird es bei diesen Leistungen auch Bedürftigkeitsprüfungen geben“,

  1. Akute Hilfe: Bitte Krankenhäuser nutzen (Notaufnahmen) (in Soest z.B. Klinikum Stadt Soest, Marienkrankenhaus Soest)
  2. Ärztliche Hilfe: z.B. Petrischtschewa / Praxis Samusch / Ebbinghaus (russischsprachig)
  3. Vorsicht bei der privaten Weitergabe von Medikamenten. Gerade rezeptpflichtige Medikamente sollten von einem Arzt verschrieben werden
  4. Über die Asylbewerberleistungen (nach Meldung als Kriegsflüchtling) bekommen Flüchtlinge Zugang zu deutschen Kassenleistungen
  5. Die Flüchtenden sind damit dann versichert
  6. Information für Krebskranke: https://medwatch.de/2022/03/11/krebs-informationen-adressen-kliniken-fuer-ukraine-geflohene
  1. Bus und Bahn sind derzeit Kostenfrei (in Soest)
  2. Ukrainischer Pass oder Perso notwendig
  3. Momentan sind auch Züge der DB innerhalb Deutschlands kostenfrei (das “helpukraine”-Ticket muss im DB Reisezentrumabgeholt werden. Es reicht ein Ukrainischer Pass dafür: https://www.bahn.de/info/helpukraine#de)
  4. Ukrainische Fahrzeuge in Deutschland. Das Deutsche Büro Grüne Karte steht mit den Ukrainischen Kollegen in engem Kontakt. Trotz der Situation vor Ort arbeiten die Ukrainischen Versicherer weiter und können ihren Versicherten oft noch eine für Deutschland gültige Grüne Karte auf elektronischem Wege ausstellen.
  1. Ein Mieter kann bis zu 8 Wochen Flüchtlinge aufnehmen, ohne es dem Vermieter melden zu müssen. Danach kann es zu Problemen kommen (z.B. Kündigung des Vertrags). Daher sollten Flüchtlinge gemeldet werden.
  2. Jeder geflüchtete Ukrainer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhält und damit Zugang zu Asylbewerberleistungen bekommt, hat damit automatisch auch Anspruch auf einen Wohnheimplatz oder eine andere Art der Unterbringung durch den Staat (siehe hierzu § 44 Abs. 1 AsylG).
  1. Einige Schulen fangen mit “Willkommensklassen” an.
  2. Ukrainische Flüchtlinge können, mit entsprechender Ausbildung, sich bei den Schulen bewerben, um bei diesen Klassen zu “unterrichten”.
  3. Beim erlangen eines offiziellen Aufenthaltsstatuses tritt auch die Schulpflicht ein die Zuweisung erfolgt automatisch, wird von den Kommunen zugewiesen. https://www.schulministerium.nrw/umgang-mit-den-auswirkungen-des-russland-ukraine-krieges
  4. Mehr Informationen dazu kann man hier finden.
  5. Mögliche „Willkommensklassen“ können vom jeweiligen Land organisiert werden: https://www.news4teachers.de/2022/03/bald-wieder-willkommensklassen-bildungsminister-stimmen-schulen-auf-fluechtlingswelle-aus-der-ukraine-ein/
  1. Grundsätzlich können Ukrainer in ihrem erlernten Beruf in D Arbeit finden
  2. z.B. https://www.uatalents.com/
  3. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG können durch die Agenturen für Arbeit Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III erhalten.
  4. Besonders Lehrer sind gesucht (siehe 8.2)
  1. Dürfen nicht privat aufgenommen werden (evtl. außer bei Verwandtschaft)
  2. Müssen beim örtlichen Jugendamt gemeldet werden
  1. Bitte beim zuständigen Ausländeramt melden: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/